Die Erstellung eines Doppelbudgets für den leiblichen Elternteil und den Stiefelternteil war damit begründet worden, es dürfe nicht von deren gemeinsamen Einkommen (und damit einem gemeinsamen Familienbudget) ausgegangen werden, weil damit eine direkte Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber der gesuchstellenden Person angenommen würde. Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht im Entscheid 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016, welcher das Stipendiengesetz des Kantons Freiburg (StiG/FR) betraf, geäussert. Es hielt fest (E. 3.2), das Stipendienwesen obliege in erster Linie den Kantonen. Diese bestimmten die Bedingungen, die Höhe der Stipendien und das Verfahren.