Der Einnahmenüberschuss des Familienbudgets wurde auf zwei unterhaltsberechtigte Personen (Ehefrau bzw. leiblicher Elternteil und gemeinsame Tochter) aufgeteilt und der auf den leiblichen Elternteil entfallende Anteil als anrechenbare elterliche Leistung im persönlichen Budget der gesuchstellenden Person eingestellt. Dieser Entscheid muss als Abkehr von der mit den beiden Entscheiden vom 1. und 7. April 2010 verfolgten Praxis der Erstellung von Doppelbudgets von leiblichem Elternteil und Stiefelternteil gewertet werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich so erklärt wurde.