Das Gesamteinkommen stamme zu vier Fünfteln vom Stiefelternteil, der leibliche Elternteil erbringe neben seinem Anteil von einem Fünftel des Gesamteinkommens wohl durch Betreuung der gemeinsamen Tochter und Führung des Haushalts einen wesentlichen Beitrag an den Unterhalt der Familie. Der Einnahmenüberschuss des Familienbudgets wurde auf zwei unterhaltsberechtigte Personen (Ehefrau bzw. leiblicher Elternteil und gemeinsame Tochter) aufgeteilt und der auf den leiblichen Elternteil entfallende Anteil als anrechenbare elterliche Leistung im persönlichen Budget der gesuchstellenden Person eingestellt.