Eine solche Aufteilung würde nicht den tatsächlichen Verhältnissen des Haushalts entsprechen. Das Gesamteinkommen stamme zu vier Fünfteln vom Stiefelternteil, der leibliche Elternteil erbringe neben seinem Anteil von einem Fünftel des Gesamteinkommens wohl durch Betreuung der gemeinsamen Tochter und Führung des Haushalts einen wesentlichen Beitrag an den Unterhalt der Familie.