Der Ausbildungsbeitragsberechnung wurde nun jedoch ein Familienbudget zu Grunde gelegt, welches die Verhältnisse des leiblichen Elternteils, des Stiefelternteils, des gemeinsamen Kindes und der gesuchstellenden Person erfasste. Es wurde erwogen, die ABV bilde keine Grundlage für eine Aufteilung dieses Vier-Personen-Haus- halts in zwei Zwei-Personen-Haushalte (Stiefelternteil / gemeinsame Tochter und leiblicher Elternteil / gesuchstellende Person). Eine solche Aufteilung würde nicht den tatsächlichen Verhältnissen des Haushalts entsprechen.