Im Entscheid der Erziehungsdirektion vom 4. April 2014 i. S. J. J. N. M. (E. 2.3.2) präsentierte sich die Ausgangslage nur insofern anders, als die gesuchstellende Person nicht in einem eigenen Haushalt, sondern im gemeinsamen Haushalt des leiblichen Elternteils und des Stiefelternteils lebte. Der Ausbildungsbeitragsberechnung wurde nun jedoch ein Familienbudget zu Grunde gelegt, welches die Verhältnisse des leiblichen Elternteils, des Stiefelternteils, des gemeinsamen Kindes und der gesuchstellenden Person erfasste.