Den Entscheiden der Erziehungsdirektion vom 1. April 2010 i. S. O. M. (insbesondere E. 2.3.2.1) und vom 7. April 2010 i. S. N. H. (insbesondere E. 2.2.3.1) lag die Situation zu Grunde, dass ein leiblicher Elternteil mit einem Ehepartner (Stiefelternteil) in einem gemeinsamen Haushalt lebte und beide je über ein eigenes Einkommen verfügten. Für diese Konstellation bestehe keine gesetzliche Regelung bezüglich der Ausbildungsbeitragsberechnung. Dabei dürfe nicht von einem gemeinsamen Einkommen ausgegangen werden, weil damit eine direkte Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber der gesuchstellenden Person angenommen würde. In analoger Anwendung von Art. 14 Abs. 3 ABV sei je ein