16 Abs. 2 ABV). Es wird auf die dem Ausbildungsjahr vorausgehende rechtskräftige Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern abgestellt (Art. 15 Abs. 2 Satz 3 ABV). Ist die massgebliche Steuerveranlagung nicht rechtskräftig, wird auf die provisorische oder die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt (Art. 15 Abs. 3 ABV). Fehlt eine Steuerveranlagung, wird eine entsprechende Berechnung vorgenommen (Art. 15 Abs. 4 ABV).