BSG 661.11]). Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget das Total der für die rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 ABV). Weiter werden 15 Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zu den Einkünften hinzugerechnet. Bei Selbständigerwerbenden wird auf dem steuerbaren Vermögen der im Anhang aufgeführte Freibetrag gewährt (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 ABV). Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Art. 15 Abs. 3 bis 5 ABV vorgegangen (Art. 16 Abs. 2 ABV).