Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Wenn die Eltern verheiratet sind oder wenn sie unverheiratet im gleichen Haushalt leben, wird ein gemeinsames Budget erstellt (Art. 14 Abs. 2 ABV). Wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wiederverheiratet sind, wird je ein separates Budget erstellt (Art. 14 Abs. 3 ABV). Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 15 Abs. 1 ABV alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11]).