Dies sei jedoch aufgrund eines Verfügungsfehlers geschehen und es bestehe kein Recht darauf, weiterhin so behandelt zu werden. In ihrer zweiten Stellungnahme legt die AAB dar, die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung die verlangten Angaben zu den drei Halbgeschwistern nicht geliefert, weshalb die AAB im Familienbudget des Vaters für diese keine Integrationszulagen gemäss Art. 21 Abs. 1 ABV für in Ausbildung befindliche Kinder berücksichtigen könne. 2.2.2 Würdigung