Deren Vorbringen, es sei bei den Einnahmen nur die Hälfte zu berücksichtigen, da die zweite Hälfte der Ehefrau zustehe, könne mangels entsprechender Unterlagen und Belege nicht gefolgt werden. Die AAB habe zwar im Ausbildungsjahr 2014/2015 – im Gegensatz zu den Ausbildungsjahren 2009 bis 2013 – die Ehepartnerin des Kindsvaters im Familienbudget berücksichtigt. Dies sei jedoch aufgrund eines Verfügungsfehlers geschehen und es bestehe kein Recht darauf, weiterhin so behandelt zu werden.