SR 210), sofern der neue Ehepartner finanziell in der Lage sei, seiner Beistands- und Unterhaltspflicht nachzukommen. Wenn dies nicht möglich sei, berücksichtige die AAB bei der Berechnung eines allfälligen Ausbildungsbeitrags einzig die Einkünfte des leiblichen Elternteils, verzichte aber gleichzeitig darauf, im Familienbudget bei den anerkannten Kosten den neuen Ehepartner mit zu berücksichtigen. Die eingereichte Gehaltsabrechnung laute auf den Vater der Beschwerdeführerin. Deren Vorbringen, es sei bei den Einnahmen nur die Hälfte zu berücksichtigen, da die zweite Hälfte der Ehefrau zustehe, könne mangels entsprechender Unterlagen und Belege nicht gefolgt werden.