Die AAB führt aus, bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge gemäss Art. 15 Abs. 1 ABG berücksichtige sie neben den Mitteln der Auszubildenden und denjenigen der Eltern auch die Mittel anderer Verpflichteter sowie Dritter. Sie stütze sich dabei auf die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 159 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), sofern der neue Ehepartner finanziell in der Lage sei, seiner Beistands- und Unterhaltspflicht nachzukommen.