Als Integrationszulage wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag (Art. A1-1 Abs. 3 in Anhang 1 zur ABV: 2'400 Franken) angerechnet; die Zulage wird im Familienbudget pro Person, die in einer anerkannten Ausbildung steht, gewährt (Art. 21 Abs. 1 ABV). Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmeüberschuss wird durch die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder geteilt (Art. 23 Abs. 1 ABV). Das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet (Art. 23 Abs. 2 ABV). Bei Auszubildenden gemäss Artikel 15 Absatz 2 ABG werden lediglich 50 Prozent des Ergebnisses als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet (Art. 23 Abs. 3 ABV).