Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung, der Integrationszulage und den situationsbedingten Kosten (Art. 17 Abs. 1 ABV). Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung (Art. 17 Abs. 2 ABV). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Haushaltgrösse und den im Anhang der ABV aufgeführten Pauschalen (Art. 18 ABV). Als Integrationszulage wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag (Art. A1-1 Abs. 3 in Anhang 1 zur ABV: 2'400 Franken) angerechnet;