Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen sind das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskosten der Verpflichteten massgebend (Art. 17 Abs. 1 ABG). Dabei werden das Einkommen und Vermögen der Eltern in der Regel auf Grund der Steuerdaten ermittelt (Art. 17 Abs. 2 ABG).