Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Verpflichteten massgebend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungsund Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln gemäss Artikel 15 Absatz 1 ABG andererseits (Art. 16 Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3 ABG).