Deren Beschwerde ist insofern gegenstandslos geworden. Nicht entsprochen hat die AAB jedoch den weiteren Begehren der Beschwerdeführerin, bei der Bemessung des Familienbudgets ihres Vaters einen Zweipersonenhaushalt zu berücksichtigen, dabei einen Jahresmittelkurs für die Währungsumrechnung zu verwenden sowie ihr den Freibetrag auf den während des Ausbildungsjahres erzielten Erwerbsersatzleistungen (Invalidenrenten) und Ergänzungsleistungen zu gewähren. Insofern ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Bestritten und Streitgegenstand sind vorliegend nur noch die Begehren, denen nicht entsprochen worden ist. 1.3 Beschwerdebefugnis