Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Mit dem Erlass einer neuen Verfügung, welche die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise ersetzt, fällt diese und damit das Anfechtungsobjekt insoweit weg. Nur die Verfügung vom 19. August 2016 bildet somit das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens.