{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2017-08-17", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_600-21-16_2017-08-17.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-600-21-16-vom-17-08-2017.pdf", "Checksum": "781bcca2bd585ae2f449b3d7f4248b1e"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["600.21-16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 17.08.2017 600.21-16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 17.08.2017 600.21-16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:57", "Checksum": "f92ba1a360b267c13a9b87ee536c1641", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 17.08.2017 600.21-16\nRegeste:\nAusbildungsbeitrag\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.600.21/16 (744421v2)\n\n17. August 2017\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 19. August 2016 (Ausbildungsbeitrag für\ndas Ausbildungsjahr 2015/2016)\n\nA____,\nvertreten durch Rechtsanwalt\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ absolviert ein Bachelorstudium in Psychologie an der Universität Bern. Am\n6. Dezember 2015 (verbessert am 12. April 2016) stellte sie bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion (AZD\nERZ) ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2015/2016.\nMit Verfügung vom 22. April 2016 gewährte die AAB ihr einen Ausbildungsbeitrag von\n1'919 Franken für 12 Monate.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 18. April 2016 (richtig wäre: 18. Mai 2016)\nBeschwerde bei der Erziehungsdirektion. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung\nsei aufzuheben und der Ausbildungsbeitrag für das Jahr 2015/2016 sei neu zu berechnen.\n\n3. Am 13. Juni 2016 nahm die AAB zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten\nein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Am 4. Juli 2016 reichte A____ Bemerkungen und weitere Unterlagen ein. Sie hielt an\nihrer Beschwerde fest.\n\n5. Am 19. August 2016 reichte die AAB eine ergänzende Stellungnahme ein und hob\ndie angefochtene Verfügung auf. Gleichzeitig sprach sie A____ für das Ausbildungsjahr 2015/2016 neu einen Ausbildungsbeitrag von 2’661 Franken für 12 Monate zu.\n\n6. Mit Schreiben vom 23. September 2016 hielt A____, nun vertreten durch ihren\nRechtsanwalt, ihre Beschwerde auch gegen die neue Verfügung vom 19. August\n2016 aufrecht und reichte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.\n\n7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. September 2016 wurde den Parteien der\nEntscheid der Erziehungsdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Zuständigkeit\n\nDie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen\n(Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG\n438.312]).\n\nGegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann bei der Erziehungsdirektion Beschwerde\ngeführt werden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG; BSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai\n1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Erziehungsdirektion zuständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu behandeln.\n\nSeite 2 von 16\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\n1.2 Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand\n\nAnfechtungsobjekt bildete ursprünglich die Verfügung der AAB vom 22. April 2016, mit welcher ein Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2015/2016 in der Höhe von 1'919\nFranken gewährt wurde. Am 19. August 2016 erliess die AAB eine neue Verfügung, in der\nsie eine neue Berechnung vornahm und einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 2'661\nFranken gewährte.\n\nStatt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeinstanz setzt das\nVerfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist\n(Art. 71 Abs. 2 VRPG). Mit dem Erlass einer neuen Verfügung, welche die angefochtene\nVerfügung ganz oder teilweise ersetzt, fällt diese und damit das Anfechtungsobjekt insoweit\nweg. Nur die Verfügung vom 19. August 2016 bildet somit das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens.\n\nDie AAB hat in der neuen Verfügung im Familienbudget des Vaters der Beschwerdeführerin\ndie Vermögensaufrechnung und damit das Total der anrechenbaren jährlichen Einnahmen\nangepasst und in deren persönlichen Budget nachträglich Ausbildungskosten in der Höhe\nvon 74 Franken berücksichtigt. Damit hat die AAB den diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen. Deren Beschwerde ist insofern gegenstandslos geworden.\nNicht entsprochen hat die AAB jedoch den weiteren Begehren der Beschwerdeführerin, bei\nder Bemessung des Familienbudgets ihres Vaters einen Zweipersonenhaushalt zu berücksichtigen, dabei einen Jahresmittelkurs für die Währungsumrechnung zu verwenden sowie\nihr den Freibetrag auf den während des Ausbildungsjahres erzielten Erwerbsersatzleistungen (Invalidenrenten) und Ergänzungsleistungen zu gewähren. Insofern ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Bestritten und Streitgegenstand sind vorliegend nur noch die Begehren, denen nicht entsprochen worden ist.\n\n1.3 Beschwerdebefugnis\n\nDie Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die\nangefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren\nAufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin wird rechtmässig durch ihren Rechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG).\n\n1.4 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\n"}