Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l’instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon +41 31 633 84 31 Telefax +41 31 633 84 62 www.erz.be.ch 4800.600.600.21/16 (744421v2) 17. August 2017 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 19. August 2016 (Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2015/2016) A____, vertreten durch Rechtsanwalt Beschwerdeführerin gegen Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Erziehungsdirektion des Kantons Bern Ausgangslage 1. A____ absolviert ein Bachelorstudium in Psychologie an der Universität Bern. Am 6. Dezember 2015 (verbessert am 12. April 2016) stellte sie bei der Abteilung Ausbil- dungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion (AZD ERZ) ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2015/2016. Mit Verfügung vom 22. April 2016 gewährte die AAB ihr einen Ausbildungsbeitrag von 1'919 Franken für 12 Monate. 2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 18. April 2016 (richtig wäre: 18. Mai 2016) Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und der Ausbildungsbeitrag für das Jahr 2015/2016 sei neu zu be- rechnen. 3. Am 13. Juni 2016 nahm die AAB zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Am 4. Juli 2016 reichte A____ Bemerkungen und weitere Unterlagen ein. Sie hielt an ihrer Beschwerde fest. 5. Am 19. August 2016 reichte die AAB eine ergänzende Stellungnahme ein und hob die angefochtene Verfügung auf. Gleichzeitig sprach sie A____ für das Ausbildungs- jahr 2015/2016 neu einen Ausbildungsbeitrag von 2’661 Franken für 12 Monate zu. 6. Mit Schreiben vom 23. September 2016 hielt A____, nun vertreten durch ihren Rechtsanwalt, ihre Beschwerde auch gegen die neue Verfügung vom 19. August 2016 aufrecht und reichte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. September 2016 wurde den Parteien der Entscheid der Erziehungsdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen (Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann bei der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbei- träge [ABG; BSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Erziehungsdi- rektion zuständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu behandeln. Seite 2 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 1.2 Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand Anfechtungsobjekt bildete ursprünglich die Verfügung der AAB vom 22. April 2016, mit wel- cher ein Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2015/2016 in der Höhe von 1'919 Franken gewährt wurde. Am 19. August 2016 erliess die AAB eine neue Verfügung, in der sie eine neue Berechnung vornahm und einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 2'661 Franken gewährte. Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zu- gunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die ange- fochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Mit dem Erlass einer neuen Verfügung, welche die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise ersetzt, fällt diese und damit das Anfechtungsobjekt insoweit weg. Nur die Verfügung vom 19. August 2016 bildet somit das Anfechtungsobjekt des vor- liegenden Verfahrens. Die AAB hat in der neuen Verfügung im Familienbudget des Vaters der Beschwerdeführerin die Vermögensaufrechnung und damit das Total der anrechenbaren jährlichen Einnahmen angepasst und in deren persönlichen Budget nachträglich Ausbildungskosten in der Höhe von 74 Franken berücksichtigt. Damit hat die AAB den diesbezüglichen Begehren der Be- schwerdeführerin entsprochen. Deren Beschwerde ist insofern gegenstandslos geworden. Nicht entsprochen hat die AAB jedoch den weiteren Begehren der Beschwerdeführerin, bei der Bemessung des Familienbudgets ihres Vaters einen Zweipersonenhaushalt zu berück- sichtigen, dabei einen Jahresmittelkurs für die Währungsumrechnung zu verwenden sowie ihr den Freibetrag auf den während des Ausbildungsjahres erzielten Erwerbsersatzleistun- gen (Invalidenrenten) und Ergänzungsleistungen zu gewähren. Insofern ist das Beschwer- deverfahren fortzuführen (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Bestritten und Streitgegenstand sind vor- liegend nur noch die Begehren, denen nicht entsprochen worden ist. 1.3 Beschwerdebefugnis Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin wird rechtmäs- sig durch ihren Rechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG). 1.4 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten ist, ob der Beschwerdeführerin ein höherer als der von der AAB gewährte Aus- bildungsbeitrag von 2'661 Franken zusteht. Es ist zu prüfen, ob das Familienbudget des Vaters der Beschwerdeführerin richtig berechnet wurde (Ziffer 2.2), ob dabei auf einem Seite 3 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Jahresmittelkurs für die Währungsumrechnung abzustellen ist (Ziffer 2.3) und ob ein Ein- kommensfreibetrag in der Höhe von 4'800 Franken auf den bezogenen Invalidenrenten und Ergänzungsleistungen im persönlichen Budget der Beschwerdeführerin zu gewähren ist (Ziffer 2.4). 2.1 Allgemeine Rechtsgrundlagen Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber (Art. 1 Abs. 2 ABG). Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll insbesondere die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen (Art. 2 Bst. c ABG). Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshal- tungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen (Art. 15 Abs. 1 ABG). Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkannten Ausbildungs- und Le- benshaltungskosten der Verpflichteten massgebend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Ausbil- dungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln gemäss Artikel 15 Absatz 1 ABG andererseits (Art. 16 Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3 ABG). Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen sind das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskos- ten der Verpflichteten massgebend (Art. 17 Abs. 1 ABG). Dabei werden das Einkommen und Vermögen der Eltern in der Regel auf Grund der Steuerdaten ermittelt (Art. 17 Abs. 2 ABG). Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung, der Integrationszulage und den situationsbedingten Kosten (Art. 17 Abs. 1 ABV). Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensun- terhalt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung (Art. 17 Abs. 2 ABV). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Haushaltgrösse und den im An- hang der ABV aufgeführten Pauschalen (Art. 18 ABV). Als Integrationszulage wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag (Art. A1-1 Abs. 3 in Anhang 1 zur ABV: 2'400 Franken) angerechnet; die Zulage wird im Familienbudget pro Person, die in einer anerkannten Aus- bildung steht, gewährt (Art. 21 Abs. 1 ABV). Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnah- meüberschuss wird durch die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder geteilt (Art. 23 Abs. 1 ABV). Das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet (Art. 23 Abs. 2 ABV). Bei Auszubildenden gemäss Artikel 15 Absatz 2 ABG werden lediglich 50 Prozent des Ergebnisses als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet (Art. 23 Abs. 3 ABV). Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubildenden erfasst (Art. 25 Abs. 1 ABV), wobei das aktuelle Einkommen während der Ausbildung und das ausgewiesene Vermögen berücksichtigt werden (Art. 17 Abs. 3 ABG). Die anerkannten Lebenshaltungskosten werden auf Grund in der Schweiz allgemein anerkannter Richtwerte ermittelt. Sie sind nach oben begrenzt (Art. 17 Abs. 4 ABG). Seite 4 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2.2 Berechnungen im Familienbudget 2.2.1 Argumente der Parteien Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Berechnung des Familienbudgets sei nicht kor- rekt. Die im Familienbudget ihres Vaters aufgeführten Einnahmen seien für diesen und dessen Frau bestimmt. Der ____ würde ihnen das Geld auszahlen. Wenn nun die Ausga- ben ihres Vaters bei der Berechnung eines allfälligen Ausbildungsbeitrags nur hälftig be- rücksichtigt würden, so seien die Einnahmen ihres Vaters ebenfalls nur hälftig in die Be- messung einzubeziehen. Weiter habe ihr Vater gemeinsam mit seiner jetzigen Frau noch drei weitere Kinder; dieser Umstand sei auch zu berücksichtigen. In ihren Bemerkungen ergänzt die Beschwerdeführerin, sie habe ihre Halbgeschwister, die auch im ____ – aber nicht im selben Haushalt wie ihre Eltern – lebten, in den Beitragsgesuchen bewusst nie erwähnt und sehe auch jetzt keinen Sinn darin, Ausbildungsdokumente von diesen nach- zureichen. Sie habe mit ihren Ausführungen in der Beschwerde nur darauf hinweisen wol- len, dass kleine alltägliche Dinge, die im Gesuch nicht erwähnt werden könnten (z. B. wür- den die drei Halbgeschwister das Nachtessen bei ihren Eltern einnehmen), doch auch Aus- gaben für ihren Vater und dessen Ehefrau bedeuteten. Die AAB führt aus, bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge gemäss Art. 15 Abs. 1 ABG berücksichtige sie neben den Mitteln der Auszubildenden und denjenigen der Eltern auch die Mittel anderer Verpflichteter sowie Dritter. Sie stütze sich dabei auf die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 159 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), sofern der neue Ehepartner finanziell in der Lage sei, seiner Beistands- und Unterhaltspflicht nachzukommen. Wenn dies nicht möglich sei, berücksichtige die AAB bei der Berechnung eines allfälligen Ausbildungsbeitrags einzig die Einkünfte des leiblichen Elternteils, verzichte aber gleichzeitig darauf, im Familien- budget bei den anerkannten Kosten den neuen Ehepartner mit zu berücksichtigen. Die ein- gereichte Gehaltsabrechnung laute auf den Vater der Beschwerdeführerin. Deren Vorbrin- gen, es sei bei den Einnahmen nur die Hälfte zu berücksichtigen, da die zweite Hälfte der Ehefrau zustehe, könne mangels entsprechender Unterlagen und Belege nicht gefolgt wer- den. Die AAB habe zwar im Ausbildungsjahr 2014/2015 – im Gegensatz zu den Ausbil- dungsjahren 2009 bis 2013 – die Ehepartnerin des Kindsvaters im Familienbudget berück- sichtigt. Dies sei jedoch aufgrund eines Verfügungsfehlers geschehen und es bestehe kein Recht darauf, weiterhin so behandelt zu werden. In ihrer zweiten Stellungnahme legt die AAB dar, die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung die verlangten Angaben zu den drei Halbgeschwistern nicht geliefert, weshalb die AAB im Familienbudget des Vaters für diese keine Integrationszulagen gemäss Art. 21 Abs. 1 ABV für in Ausbildung befindliche Kinder berücksichtigen könne. 2.2.2 Würdigung Die Beschwerdeführerin ist das aussereheliche Kind des israelischen Staatsangehörigen B____, der zusammen mit seiner Ehefrau C____ im ____ ____ in Israel lebt und arbeitet. Hinsichtlich der Einkünfte ihres Vaters hat die Beschwerdeführerin die übersetzten Doku- mente "Zusammenfassender Haushalt- und Ausgabenbericht – Haushaltsteuer 519, Pri- vathaushalt: B____ und C____" für den Arbeitsmonat September 2014, "Budgetbericht für das Mitglied B____", welches zusätzlich die Bezeichnung "Gehalt für Monat Oktober 2015" aufweist, und "Aufstellung der Bezüge ["Budget"] und Ausgaben – Budget Nr. 519, Haus- halt: B____ und C____" für den Arbeitsmonat Oktober 2015 eingereicht. Diesen Unterlagen hat die AAB entnommen, dass der Vater der Beschwerdeführerin 2014 ein monatliches Seite 5 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Einkommen von 12'855 NIS (Neuer Israelischer Schekel) und 2015 ein solches von 13'215 NIS erzielt hat. Sie ging deshalb in ihren Berechnungen für die neue Verfügung vom 19. August 2016 von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 13'035 NIS aus. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich weiter, dass die Ehefrau C____ im September 2014 Arbeitseinkünfte von 1282 NIS und 2015 von 490 NIS erzielt hat. Von diesen Erwerbs- einkünften wurde dem Ehepaar für Steuern bzw. Gebühren im September 2014 1071 NIS und im Oktober 2015 256 NIS in Abzug gebracht. Schliesslich befindet sich eine übersetzte handschriftliche Notiz des Vaters an die Beschwerdeführerin in den Akten, wonach das Haus, in welchem er mit seiner Ehefrau wohnt, dem ____ gehört und sie dafür keine Miete bezahlen. Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Wenn die Eltern verheiratet sind oder wenn sie unverheiratet im gleichen Haushalt leben, wird ein gemeinsames Budget erstellt (Art. 14 Abs. 2 ABV). Wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wiederverheiratet sind, wird je ein separates Budget erstellt (Art. 14 Abs. 3 ABV). Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 15 Abs. 1 ABV alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11]). Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget das To- tal der für die rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 ABV). Weiter werden 15 Prozent des steuerbaren Vermögens ge- mäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zu den Einkünften hinzugerechnet. Bei Selbständigerwerbenden wird auf dem steuerbaren Vermögen der im Anhang aufgeführte Freibetrag gewährt (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 ABV). Liegt keine rechtskräftige Steuerveranla- gung vor, wird gemäss Art. 15 Abs. 3 bis 5 ABV vorgegangen (Art. 16 Abs. 2 ABV). Es wird auf die dem Ausbildungsjahr vorausgehende rechtskräftige Steuerveranlagung für die Be- rechnung der Kantons- und Gemeindesteuern abgestellt (Art. 15 Abs. 2 Satz 3 ABV). Ist die massgebliche Steuerveranlagung nicht rechtskräftig, wird auf die provisorische oder die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt (Art. 15 Abs. 3 ABV). Fehlt eine Steuer- veranlagung, wird eine entsprechende Berechnung vorgenommen (Art. 15 Abs. 4 ABV). Die AAB ist bei der Berechnung des Familienbudgets nur von den gemäss den Unterlagen des ____ durch B____ erzielten Einkünften ausgegangen, hat im Gegenzug bei den anre- chenbaren Kosten aber dessen Ehefrau nicht mitberücksichtigt und den Grundbedarf le- diglich für einen Einpersonenhaushalt und die medizinische Grundversorgung lediglich für eine erwachsene Person berechnet. Sie begründet diese Vorgehensweise mit dem Um- stand, dass die Ehefrau nicht in der Lage sei, ihrer Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 159 ff. ZGB nachzukommen. Mit dieser Praxis hat die AAB einen Lösungsansatz ge- wählt, der keinem der von der Erziehungsdirektion in ihrer bisherigen Rechtsprechung er- lassenen Entscheide entspricht. Den Entscheiden der Erziehungsdirektion vom 1. April 2010 i. S. O. M. (insbesondere E. 2.3.2.1) und vom 7. April 2010 i. S. N. H. (insbesondere E. 2.2.3.1) lag die Situation zu Grunde, dass ein leiblicher Elternteil mit einem Ehepartner (Stiefelternteil) in einem gemein- samen Haushalt lebte und beide je über ein eigenes Einkommen verfügten. Für diese Kons- tellation bestehe keine gesetzliche Regelung bezüglich der Ausbildungsbeitragsberech- nung. Dabei dürfe nicht von einem gemeinsamen Einkommen ausgegangen werden, weil damit eine direkte Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber der gesuchstellenden Person angenommen würde. In analoger Anwendung von Art. 14 Abs. 3 ABV sei je ein separates Budget des leiblichen Elternteils und des Stiefelternteils zu erstellen, Grundbe- darf, Wohnkosten und medizinische Grundversorgung seien auf die im gemeinsamen Seite 6 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Haushalt lebenden Familienmitglieder (leiblicher Elternteil, Stiefelternteil, eigene und ge- meinsame Kinder) und die Steuern und der Einkommensfreibetrag im Verhältnis der Ein- kommen aufzuteilen. Ein im Budget des Stiefelternteils resultierender Einnahmenüber- schuss wurde auf die unterhaltsberechtigten Personen (eigene und gemeinsame Kinder sowie Ehepartner) aufgeteilt und der entsprechende Betrag im Budget des leiblichen El- ternteils als Einkommen berücksichtigt. Im Entscheid der Erziehungsdirektion vom 4. April 2014 i. S. J. J. N. M. (E. 2.3.2) präsen- tierte sich die Ausgangslage nur insofern anders, als die gesuchstellende Person nicht in einem eigenen Haushalt, sondern im gemeinsamen Haushalt des leiblichen Elternteils und des Stiefelternteils lebte. Der Ausbildungsbeitragsberechnung wurde nun jedoch ein Fami- lienbudget zu Grunde gelegt, welches die Verhältnisse des leiblichen Elternteils, des Stief- elternteils, des gemeinsamen Kindes und der gesuchstellenden Person erfasste. Es wurde erwogen, die ABV bilde keine Grundlage für eine Aufteilung dieses Vier-Personen-Haus- halts in zwei Zwei-Personen-Haushalte (Stiefelternteil / gemeinsame Tochter und leiblicher Elternteil / gesuchstellende Person). Eine solche Aufteilung würde nicht den tatsächlichen Verhältnissen des Haushalts entsprechen. Das Gesamteinkommen stamme zu vier Fünf- teln vom Stiefelternteil, der leibliche Elternteil erbringe neben seinem Anteil von einem Fünftel des Gesamteinkommens wohl durch Betreuung der gemeinsamen Tochter und Führung des Haushalts einen wesentlichen Beitrag an den Unterhalt der Familie. Der Ein- nahmenüberschuss des Familienbudgets wurde auf zwei unterhaltsberechtigte Personen (Ehefrau bzw. leiblicher Elternteil und gemeinsame Tochter) aufgeteilt und der auf den leib- lichen Elternteil entfallende Anteil als anrechenbare elterliche Leistung im persönlichen Budget der gesuchstellenden Person eingestellt. Dieser Entscheid muss als Abkehr von der mit den beiden Entscheiden vom 1. und 7. April 2010 verfolgten Praxis der Erstellung von Doppelbudgets von leiblichem Elternteil und Stiefelternteil gewertet werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich so erklärt wurde. In den beiden erwähnten Entscheiden von 2010 hatte die Erstellung von Doppelbudgets den tatsächlichen Haushaltsverhältnissen nämlich ebenso wenig entsprochen und die ABV enthielt auch damals keine Grundlage für eine rechnerische Aufteilung des gemeinsamen Haushalts in zwei Haushalte. Die Erstellung eines Doppelbudgets für den leiblichen Elternteil und den Stiefelternteil war damit begründet worden, es dürfe nicht von deren gemeinsamen Einkommen (und damit einem gemeinsamen Familienbudget) ausgegangen werden, weil damit eine direkte Unter- haltspflicht des Stiefelternteils gegenüber der gesuchstellenden Person angenommen würde. Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht im Entscheid 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016, welcher das Stipendiengesetz des Kantons Freiburg (StiG/FR) betraf, ge- äussert. Es hielt fest (E. 3.2), das Stipendienwesen obliege in erster Linie den Kantonen. Diese bestimmten die Bedingungen, die Höhe der Stipendien und das Verfahren. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge bestimme Art. 12 Abs. 1 Bst. b StiG/FR, dass die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihres Ehepartners oder registrierten Partners oder anderer gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteter Personen berücksichtigt werden. Aus der Botschaft zum StiG/FR ergebe sich auch ohne Abstützung auf Art. 278 ZGB deutlich (E. 3.4), dass der kantonale Gesetzgeber die finanziellen Mög- lichkeiten der Stiefeltern bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge habe berücksichti- gen wollen. Das StiG/FR begrenze die Anspruchsberechtigung auf Ausbildungsbeiträge in der Meinung, dass der Staat nur dort helfend eingreifen solle, wo dies notwendig sei. Wenn der Kanton Freiburg dabei auch das Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils für diese Abgrenzung beiziehe, so habe er damit keineswegs verpflichtend festgelegt, dass und in welchem Umfange der Stiefelternteil für den Unterhalt des betreffenden Kindes auf- zukommen habe. Es könne zwar nicht bestritten werden, dass als mögliche Konsequenz Seite 7 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern auch der Stiefelternteil faktisch in einem höheren Masse zum Unterhalt des Kindes bei- trage. Wie bereits früher in Zusammenhang mit der Begrenzung der Alimentenbevorschus- sung festgestellt worden sei, liege dies jedoch durchaus im Einklang mit Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte den andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen habe. Die Gewährung von Aus- bildungsbeiträgen ändere an den zivilrechtlichen Verpflichtungen der verschiedenen Ange- hörigen nichts. Bloss der Betrag, mit welchem das Kind unterstützt werden müsse, redu- ziere sich mit einem Stipendium. Daraus ergibt sich, dass mit einer Berücksichtigung des gemeinsamen Einkommens von Stiefelternteil und leiblichem Elternteil und damit der Er- stellung eines Familienbudgets keine direkte Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegen- über der gesuchstellenden Person begründet wird. Vor diesem Hintergrund ist die mit dem Entscheid vom 4. April 2014 eingeleitete Praxis zu bestätigen und dahingehend zu präzisieren und zu ergänzen, dass die Erstellung eines gemeinsamen Familienbudgets auch dann gilt, wenn nicht der Stiefelternteil, sondern der leibliche Elternteil über die höheren Einkünfte verfügt und den Einnahmeüberschuss im Familienbudget bewirkt. Insbesondere findet sich für die Praxis der AAB, denjenigen Ehe- partner, der nicht Elternteil der gesuchstellenden Person ist, im Falle des gänzlichen oder teilweisen Fehles eines eigenen Einkommens bei den anrechenbaren Kosten nicht zu be- rücksichtigen, in der Ausbildungsbeitragsgesetzgebung keine Grundlage. Die Regelung könnte dazu führen, dass der vornehmlich erwerbstätige Ehepartner seiner ehelichen Un- terhaltspflicht gegenüber dem nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Partner gar nicht mehr oder nicht mehr ausreichend nachkommen könnte. Im vorliegenden Fall liegt keine Steuerveranlagung vor und es muss eine Berechnung ge- mäss Art. 15 Abs. 4 ABV vorgenommen werden. Die gemäss dem bernischen Steuerge- setz massgebenden Einkünfte für das Steuerjahr 2014, welche für das Ausbildungsjahr 2015/2016 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend zu berechnen. Die Einkünfte beider Ehegatten betrugen gemäss den vorstehenden Ausführungen 14'137 NIS pro Monat, wo- von für Steuern/Gebühren 1'071 NIS in Abzug gebracht wurden. Die monatliche Nettoüber- weisung belief sich damit auf 13'066 NIS, was hochgerechnet auf ein Jahr den Betrag von 156'792 NIS ergibt. Bei den anrechenbaren Kosten ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführerin bei der Haushaltgrösse und bei der medizinischen Grund- versorgung mitberücksichtigt werden muss. Die drei gemeinsamen Kinder der Ehegatten ____ wären bei der Berechnung des Familienbudgets zu berücksichtigen, wenn sie noch im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben würden (Art. 14 Abs. 1 ABV), was unbe- strittenermassen nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin hat trotz ausdrücklicher Auffor- derung zur Einreichung entsprechender Unterlagen bewusst darauf verzichtet, Angaben darüber zu machen, wie alt ihre Halbgeschwister sind und ob sich diese noch in einer nach- obligatorischen Ausbildung befinden. Für diese sind damit im Familienbudget keine Integ- rationszulagen gemäss Art. 21 Abs. 1 ABV zu gewähren und sie fallen ferner auch im Rah- men der Aufteilung des Einnahmenüberschusses (Art. 23 Abs. 1 ABV) ausser Betracht. Gegenteiliges hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren in den Bemerkungen präzisierten Ausführungen auch gar nicht verlangt. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im Familienbudget auf der Einnahmenseite die errechneten gemeinsamen Einkünfte des Ehepaares ____ und bei den anrechenbaren Kosten der Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt und die medizinischen Grundver- sorgungskosten für zwei erwachsene Personen einzustellen sind. Seite 8 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2.3 Währungsumrechnung 2.3.1 Argumente der Parteien A____ rügt, dass bei der Umrechnung der Einnahmen ihres Vaters der Jahresdurch- schnittskurs und nicht der Tageskurs zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung verwendet werden solle. Da die Wechselkurse im Verlauf des Jahres um einige Rappen schwankten, könne der ganze umgerechnete Einkommensbetrag für das Stipendienbudget schon einige Tausend Franken differieren, was aus dem Vergleich der berücksichtigten Einnahmen für die Verfügungen 2014/2015 und 2015/2016 ersichtlich sei. In ihren Bemerkungen ergänzt sie, für das Ausbildungsjahr 2015/2016 werde auf die Einkünfte für das Steuerjahr 2014 abgestellt und nicht auf das normalerweise von August bis Juli dauernde Ausbildungsjahr. Dies sei ein ernsthafter und sachlicher Grund, auf den Jahresdurchschnittskurs des Kalen- derjahres 2014 abzustellen. Die AAB weist auf ihre langjährige Praxis hin, wonach die Umrechnung von Fremdwährun- gen in Schweizer Franken anhand des jeweiligen Tageskurses zum Zeitpunkt der entspre- chenden Stipendienverfügung erfolge. Diese Praxis sei von der Erziehungsdirektion in ih- rem Entscheid vom 23. Mai 2016 i. S. I. K. bestätigt worden. Die AAB könne sich nicht auf einen Jahresdurchschnittskurs beziehen, da sie die Bemessung eines allfälligen Ausbil- dungsbeitrages während eines Ausbildungsjahres vornehme, das meist am 1. August be- ginne und am 31. Juli des folgenden Jahres ende. Zum Zeitpunkt der Berechnung wäre nicht voraussehbar, wie sich der Umrechnungskurs in den verbliebenden Monaten des Ausbildungsjahres entwickeln würde. Die Verwendung des Tageskurses zum Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Stipendienverfügung sei demnach korrekt. 2.3.2 Würdigung Die Frage, zu welchem Kurs Beträge in ausländischen Währungen für die Berechnung von Ausbildungsbeiträgen in Schweizer Franken umzurechnen sind, ob zum Kurs im Zeitpunkt des Erlasses der Stipendienverfügung oder zu einem Jahresdurchschnittskurs, ist in der Gesetzgebung nicht geregelt. Sie wurde von der Erziehungsdirektion in einem ersten Ent- scheid offengelassen, da im konkreten Fall selbst bei Berücksichtigung des tieferen Jah- resdurchschnittskurses für die Budgetposition Steuern kein Stipendienanspruch bestanden hätte (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 7. Januar 2013 i. S. C. K., E. 2.4.1.3). Im Entscheid vom 23. Mai 2016 i. S. I. K. (E. 2.2) hat die Erziehungsdirektion die Praxis der AAB, Umrechnungen von Geldbeträgen in Fremdwährungen zum Kurs im Verfügungszeit- punkt vorzunehmen, aus Gründen der Praktikabilität und der rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchstellenden geschützt. Es wurde erwogen, dass die alleinige Korrektur des Budgetpostens Steuern auf der Basis des Kurses im Zeitpunkt der Bezahlung nicht sachlich oder sogar rechtswidrig wäre. Mit dem Umwandlungskurs im Verfügungszeitpunkt sei im Familienbudget zwar ein tieferer Steuerbetrag berücksichtigt worden, gleichzeitig seien aber auch die anrechenbaren Einkünfte tiefer ausgefallen. Eine Umrechnung zum Jahres- mittelkurs wurde in diesem Entscheid nicht geprüft. Geldbeträge in Fremdwährungen, die für das Familienbudget in Schweizer Franken umzu- rechnen sind, ergeben sich insbesondere bei den anrechenbaren Einkünften und bei den Steuern. Massgebend sind dabei die jeweiligen Daten des dem Ausbildungsjahr (im vorlie- genden Fall 2015/2016) vorangehenden Kalenderjahres (im vorliegenden Fall 2014). Für das anrechenbare Einkommen ergibt sich dies – wie bereits vorne erwähnt – aus Art. 15 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 ABV und für die Steuern als situationsbedingte Kosten (Art. 22 Seite 9 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Abs. 1 ABV) aus dem praktischen Umstand, dass der für das vorangegangene Kalender- jahr tatsächlich zu leistende Steuerbetrag in der Regel auch erst im jeweiligen Ausbildungs- jahr bekannt wird. Zudem ist es perioden- und sachgerecht, wenn die Steuern desjenigen Jahres angerechnet werden, in welchem das betreffende Einkommen auch erzielt worden ist. Im vorliegenden Falle werden den Ehegatten ____ Steuern und Gebühren ohnehin be- reits vor der Auszahlung direkt von ihrem Lohn abgezogen. Die eidgenössische Steuerverwaltung publiziert auf ihrer Homepage im Zusammenhang mit der Wehrpflichtersatzabgabe die jeweiligen Jahresmittelkurse für alle Währungen (ab- rufbar unter www.admin.ch → Finanzdepartement [EFD] → Eidgenössische Steuerverwal- tung → Dir. Bundessteuer Quellensteuer Wehrpflichtersatz → Jahresmittelkurse; zuletzt besucht am 15. August 2017). Damit bestehen keine Praktikabilitätsgründe, die gegen die Berücksichtigung des massgebenden Jahresmittelwertes sprechen würden. Dieser Wert kann rasch und einfach erhoben werden. Entgegen der Darstellung der AAB geht es auch nicht darum, den Mittelwert für das üblicherweise von 1. August bis zum 31. Juli des Folge- jahres dauernden Ausbildungsjahres zu berücksichtigen, sondern denjenigen des voraus- gehenden Kalenderjahres. Mit dem Jahresmittelwert findet derjenige Kurs Anwendung, der während des gesamten Kalenderjahres im gewogenen Mittel gegolten hat. Damit wird den tatsächlichen Verhältnissen während der gesamten Periode ausgewogen Rechnung getra- gen. Mit der Anwendung des im Verfügungszeitpunkt geltenden Kurses wird dagegen nur die Momentaufnahme eines bestimmen Stichtages ohne Entwicklungen während des Jah- res berücksichtigt. Namentlich durch kurzfristige, starke Kurssteigerungen oder -senkun- gen können die errechneten Beträge erheblich von den tatsächlichen Kaufkraftverhältnis- sen abweichen. Mit der Berücksichtigung des Kurses im Verfügungszeitpunkt ist die An- rechnung der Einkünfte und der Steuern zudem davon abhängig, wann die AAB im Rahmen ihres umfangreichen Massengeschäftes im konkreten Einzelfall die Verfügung tatsächlich erlässt. Nur die Berücksichtigung des Jahresmittelwertes kann sicherstellen, dass für alle Gesuchstellenden für das gleiche Ausbildungsjahr und für die gleiche Fremdwährung der- selbe Kurs gilt und sie damit rechtsgleich behandelt werden. Aus diesen Gründen sieht sich die Erziehungsdirektion veranlasst, ihre bisherige Recht- sprechung mit diesem Entscheid zu ändern. Geldbeträge in Fremdwährungen sind nach dem massgebenden Jahresmittelkurs und nicht zum Kurs im Zeitpunkt des Erlasses der Stipendienverfügung in Schweizer Franken umzurechnen. 2.4 Freibetrag auf Erwerbseinkommen 2.4.1 Argumente der Parteien Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Bemessung ihres persönlichen Budgets sei der Freibetrag von 4'800 Franken gemäss Art. 26 Abs. 3 ABV in Verbindung mit Art. A1-1 Abs. 10 in Anhang 1 zur ABV zu berücksichtigen. Sie beziehe als Teilerwerbsfähige eine Invalidenrente und es sei ihr nicht möglich, den Einkommensfreibetrag zu erwirtschaften. Es gehe knapp, dass sie das Studium bewältigen könne. Der Einkommensfreibetrag sollte deshalb auf den ausbezahlten Ergänzungsleistungen gewährt werden. In ihren Bemerkun- gen ergänzt sie, mit der Stipendienverfügung vom 22. April 2016 seien ihr anerkannte Kos- ten von 31'321 Franken und zusätzlich die Möglichkeit der Erarbeitung eines Freibetrags von 4'800 Franken gewährt worden, was ein Maximum von jährlich 36'121 Franken be- deute. Gemäss Berechnung der Ergänzungsleistung betrage ihr Existenzbedarf 36'820 Franken. Mit der Stipendienberechnung sei einerseits ein Anreiz geschaffen worden, Ei- geninitiative und Eigenverantwortung zu übernehmen, indem parallel zum Studium einer Seite 10 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Nebenbeschäftigung nachgegangen werde, andererseits sei damit Art. 17 Abs. 4 ABG ein- gehalten worden, wonach die Lebenshaltungskosten auf Grund in der Schweiz allgemein anerkannter Richtwerte zu ermitteln und nach oben begrenzt seien. Weil sie als Teilinvalide neben dem Studium keiner Nebenerwerbstätigkeit nachgehen könne, die Ergänzungsleis- tungen aber vollständig zu den Einnahmen gezählt würden, müsse sie unter dem Existenz- bedarf leben, was nicht gesetzeskonform sei. Die AAB stütze sich in ihrer Stellungnahme auf Art. 26 ABV, der jedoch der Gesetzgebung widerspreche. Es müsse der hierarchisch übergeordneten Gesetzgebung gefolgt werden. Die AAB führt aus, der Freibetrag in der Höhe von 4'800 Franken sei gemäss Art. 26 Abs. 3 ABV lediglich auf dem während des Ausbildungsjahres realisierten Erwerbseinkommen zu gewähren und nicht auf sämtlichen erzielten Einkünften. Durch Gewährung eines Freibe- trages solle ein Anreiz für eine Nebenerwerbstätigkeit parallel zur Ausbildung geschaffen werden. Sie habe deshalb zu Recht den Freibetrag nicht auf den Renten und Hilflosenent- schädigungen der AHV/IV sowie den Ergänzungsleistungen gewährt. In der ergänzenden Stellungnahme bringt die AAB vor, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsleistun- gen und die Ausbildungsbeiträge seien verschieden und die beiden Gesetzgebungen ver- folgten auch unterschiedliche Ziele. In beiden Bereichen werde zwar eine Fehlbetragsrech- nung vorgenommen, dabei würden bei den Lebenshaltungskosten jedoch unterschiedliche Ansätze berücksichtigt. Wie die Erziehungsdirektion in ihrer Rechtsprechung entschieden habe, führe dies jedoch keineswegs dazu, dass ein Verstoss des kantonalen Ausbildungs- rechts gegen das Bundesrecht angenommen werden müsste. 2.4.2 Würdigung 2.4.2.1 Ausgangslage Im Budget der Auszubildenden werden das aktuelle Einkommen während der Ausbildung und das ausgewiesene Vermögen berücksichtigt (Art. 17 Abs. 3 ABG). Im persönlichen Budget werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Aus- zubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt (Art. 26 Abs. 1 ABV). Als Einkünfte gelten insbeson- dere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unter- haltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). Für Auszubildende auf der Tertiärstufe wird auf dem realisierten Er- werbseinkommen während des Ausbildungsjahrs der im Anhang aufgeführte Freibetrag (Art. A1-1 Abs. 10 in Anhang 1 zur ABV: 4'800 Franken) gewährt (Art. 26 Abs. 3 ABV). Die Beschwerdeführerin erhält Invalidenrenten von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG und der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die Erziehungs- direktion hatte bisher noch nie zu entscheiden, ob Erwerbsersatzleistungen und Ergän- zungsleistungen einem realisierten Erwerbseinkommen im Sinne vom Art. 26 Abs. 3 ABV gleichzustellen sind und auf diesen der Freibetrag ebenfalls zu gewähren ist. Dies ist im Folgenden durch Auslegung zu klären. Heute wird von Lehre und Rechtsprechung auch für das Verwaltungsrecht der Methoden- pluralismus bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuer- kennt. Vielmehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d. h. ohne unverhältnismässig grossen Ver- waltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Eine Seite 11 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang – im Sinne einer Ergänzung der herkömm- lichen Auslegungsmethoden – auch die Interessenabwägung. Die wertende Gegenüber- stellung gegenläufiger privater und öffentlicher Interessen ist gerade im Verwaltungsrecht von zentrales Bedeutung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 178). 2.4.2.2 Grammatikalische Auslegung Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die grammatikalische Auslegung (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 92); diese stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 91). Unter dem Begriff "realisiertes Erwerbseinkommen" Ist nach dem Wortlaut und dem Wort- sinn ein Einkommen zu verstehen, welches aus Arbeitserwerb generiert und tatsächlich erzielt wird. Er umfasst damit nicht Erwerbsersatzleistungen und Ergänzungsleistungen, die zur Deckung der minimalen Lebenskosten zusätzlich zu AHV- und IV-Renten ausge- richtet werden. Die grammatikalische Auslegung ist insofern klar und eindeutig. 2.4.2.3 Systematische Auslegung Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Ver- hältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 97). Massgebli- ches Element ist damit einmal der systematische Aufbau eines Gesetzes. Dabei ist auch die Systematik der Titel und der Sachüberschriften oder der Randtitel (Marginalien) von Bedeutung. Art. 26 ABV trägt den Randtitel "Einkommen". Dessen Absatz 1 sieht vor, dass im persön- lichen Budget alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszu- bildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt werden. Absatz 2 regelt, was als "Einkünfte" zu gel- ten hat, nämlich insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlich- rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistun- gen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen. Absatz 3 dagegen gewährt einen Freibetrag nicht auf allen "Ein- künften" gemäss Absatz 2, sondern lediglich auf dem realisierten Erwerbseinkommen. Auch nach der systematischen Auslegung kann ein Freibetrag deshalb auf Erwerbsersatz- leistungen und Ergänzungsleistungen nicht gewährt werden. 2.4.2.4 Historische Auslegung Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entste- hung gab. Eine Norm soll so angewendet werden, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war; die rechtsanwendenden Organe sind nach dem Prinzip der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu respektieren. Namentlich bei neueren Erlassen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung hier weniger nahelegen (Hä- felin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 101). Seite 12 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Dem Vortrag der Erziehungsdirektion vom 22. April 2008 an den Regierungsrat zur Ände- rung der ABV (nachfolgend: Vortrag ABV) lässt sich entnehmen, dass diese Norm neu eingefügt wurde, um für Studierende auf der Tertiärstufe einen Anreiz zu schaffen, Eigen- verantwortung zu übernehmen (Vortrag, S. 1). Bisher führe jeder verdiente Franken eines Studierenden zu einer entsprechenden Kürzung des Stipendienbetrags. Dadurch werde Eigeninitiative und Eigenverantwortung bestraft. Der Einkommensfreibetrag ermögliche den Studierenden, nicht berücksichtigte Kosten, z. B. den Kauf eines Laptops, abzudecken (Vortrag, S. 10). Der Verordnungsgeber hatte demnach die Absicht, die Studierenden mit einem Freibetrag zu einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium zu animieren, indem sie dadurch belohnt werden, dass nicht ihr gesamtes realisiertes Erwerbseinkommen bei der Stipendienberechnung berücksichtigt wird. Studierende sollen einen Vorteil haben, wenn sie mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens unter Wahrnehmung ihrer Eigenverant- wortung freiwillig dazu beitragen, dass die Ausbildungsbeiträge tiefer ausfallen. Den Mate- rialien lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass Bezügerinnen von Erwerbser- satzleistungen oder Ergänzungsleistungen in gleicher Weise belohnt werden sollten. Auch die historische Auslegung ergibt damit ein klares Ergebnis. 2.4.2.5 Teleologische Auslegung Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 120). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Dabei ist aber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich; vielmehr kann sich der Zweck einer Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitge- mässen Auslegung verbinden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 121). Die vom historischen Gesetzgeber verfolgte Absicht mit der erst am 1. August 2008 in Kraft getretenen Norm von Art. 26 Abs. 3 ABV wurde unter Ziffer 2.4.2.4 bereits dargelegt. Per- sonen, welche Erwerbsersatzleistungen erhalten, können im Umfang ihrer anerkannten In- validität, die bei der Beschwerdeführerin 41 Prozent beträgt (vgl. Schreiben der Zürich Ver- sicherungs-Gesellschaft AG vom 5. September 2014; in den Vorakten der AAB), keine frei- willigen Leistungen erbringen, zu welchen sie mit der Gewährung eines Freibetrags ani- miert werden könnten. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Erwerbsersatzleis- tungen und können diese nicht mit freiwilligem Engagement beeinflussen. Dasselbe gilt für die Ergänzungsleistungen, auf welche Anspruch besteht, wenn die IV-Renten nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen die anrechenba- ren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Darin liegt ein sachwesentlicher Unterschied, der rechtfertigt oder vielmehr gar gebietet, den Freibetrag für Erwerbseinkom- men auf Erwerbsersatzleistungen und Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht anzuwen- den. Im bernischen Ausbildungsbeitragsrecht wird grundsätzlich eine Koordination mit Ansätzen der Sozialhilfegesetzgebung bzw. den SKOS-Richtlinien angestrebt (Vortrag des Regie- rungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge [ABG], in: Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18, S. 16). Das Hauptziel der Teilrevision der ABV im Jahr 2008 bestand darin, die Evaluationsergebnisse und die politischen Forderungen um- zusetzen und eine weitestgehende Anpassung an die SKOS-Normen und die kantonalen Regelungen (Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 [SHV; BSG 860.111]) zu erreichen (vgl. Vortrag ABV, S. 6 f.). Auch nach der Sozialhilfeverordnung wird Seite 13 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern auf dem Erwerbseinkommen ein Freibetrag angerechnet. Dieser ist ausdrücklich vom Be- schäftigungsgrad abhängig und beträgt zwischen 200 Franken und 600 Franken (vgl. Art. 8d und Art. 8e SHV). Der Freibetrag wird gewährt, wenn eine Person bei Beginn der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe eine Erwerbstätigkeit ausübt oder später eine Erwerbstä- tigkeit aufnimmt oder eine bereits bestehende Erwerbstätigkeit ausweitet (Art. 8d Abs. 1 SHV). Diese Darlegungen zeigen auf, dass auch im Sozialhilferecht dem Ziel und Zweck der Bestimmung folgend ein Freibetrag nur auf dem Erwerbseinkommen und nicht auf Er- werbsersatzleistungen und Ergänzungsleistungen gewährt wird. Die teleologische Auslegung führt damit zum gleichen Resultat wie die übrigen Ausle- gungsmethoden. 2.4.2.6 Verstoss gegen Art. 17 Abs. 4 ABG Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, nur wenn ihr zusätzlich zu ihren aner- kannten Kosten im persönlichen Budget von 31'321 Franken der Freibetrag von 4'800 Fran- ken zugestanden werde, ergebe sich maximal ein Gesamtbetrag, der in etwa ihrem Exis- tenzbedarf gemäss Berechnung der Ergänzungsleistungen von 36'820 Franken entspre- che. Sie erachtet offensichtlich die dort anrechenbaren Ausgaben (vgl. Berechnung vom 11. Dezember 2015; Beilage zu den Bemerkungen der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2016) als allgemein anerkannte Richtwerte für die Ermittlung der Lebenshaltungskosten im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ABG. Ohne zusätzliche Gewährung des Freibetrags von Art. 26 Abs. 3 ABV nebst den anerkannten Kosten erachtet sie deshalb die übergeordnete Geset- zesnorm als verletzt. Für die anerkannten Kosten im Rahmen der kantonalen Ausbildungsbeitragsgesetzgebung wird auf in der Schweiz allgemein anerkannte Richtwerte abgestellt (Art. 17 Abs. 4 ABG). Die massgebenden Ansätze sind in Art. 31 in Verbindung mit Art. 18 – 20 ABV geregelt und entsprechen im Wesentlichen den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So- zialhilfe (SKOS). Aus Art. 17 Abs. 4 ABG kann dagegen nicht abgeleitet werden, es müss- ten dieselben Werte berücksichtigt werden wie in der Bundesgesetzgebung über die Er- gänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb auch nicht Anspruch darauf, dass ihre dort anrechenbaren Ausgaben für das persönliche Budget im Rahmen der Aus- bildungsbeitragsberechnung übernommen werden. Das Ergänzungsleistungsrecht und das Ausbildungsbeitragsrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und regeln unter- schiedliche Materien. Gestützt auf Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) richten Bund und Kantone Er- gänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Das ABG regelt die Ge- währung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende bei anerkanntem Bedarf. Das Aus- bildungsbeitragsrecht hat nicht zum Ziel, "Existenz sichernde" Stipendien auszurichten, sondern die Existenzsicherung während der Ausbildung zu unterstützen (Art. 2 Bst. c ABG). Die unterschiedliche Festsetzung der anerkannten Kosten bzw. der anerkannten Ausgaben stellt insbesondere auch keinen Verstoss des kantonalen Ausbildungsbeitragsrechts gegen Bundesrecht dar (vgl. Entscheid der Erziehungsdirektion vom 8. April 2016 i. S. R. I, E. 2.2.2.2.3). Aus diesen Gründen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, ohne Gewährung des Freibetrags gemäss Art. 26 Abs. 3 ABV werde im Ergebnis Art. 17 Abs. 4 ABG verletzt, als unbegründet. Seite 14 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2.5 Korrigierte Ausbildungsbeitragsberechnung Die der Verfügung vom 19. August 2016 zu Grunde liegende Budgetberechnung ist gemäss den Erwägungen 2.2.2 und 2.2.3 zu korrigieren. Im Familienbudget des Vaters beträgt das Total der Einkünfte 156'792 NIS, was umgerechnet zum Jahresmittelkurs 2014 von 0,25618333 den Betrag von 40'167 Franken ergibt. Beim steuerbaren Vermögen ist die AAB auf Grund der eingereichten Dokumente unbestrittenermassen von einem Nettover- mögen von 37'473 NIS per 31. Dezember 2014 ausgegangen, was nach dem vorerwähnten Umrechnungskurs einen Betrag von 9'600 Franken ergibt. Dieser ist auf Grund der unge- trennten Ehe mit gemeinsamer Steuerveranlagung voll und nicht nur zur Hälfte zu berück- sichtigen. Von diesem Nettovermögen ist für die Ermittlung des steuerbaren Vermögens jedoch der Sozialabzug von 18'000 Franken gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a StG anzuwenden, womit die Vermögensaufrechnung entfällt. Beim Grundbedarf sind 17'940 Franken für ei- nen Zweipersonenhaushalt und bei der medizinischen Grundversorgung 10'800 Franken für zwei erwachsene Personen einzusetzen. Bei einem Total der anrechenbaren, jährlichen Einnahmen von 35'367 Franken und einem Total der anerkannten jährlichen Kosten von 31'140 Franken resultiert ein Einnahmenüberschuss von 4'227 Franken, womit 2'114 Fran- ken als Einnahme ins persönliche Budget der Beschwerdeführerin zu übertragen sind. De- ren anrechenbare Einnahmen betragen neu 22'389 Franken und die anerkannten Kosten unverändert 31'395 Franken. Damit ist der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für das Aus- bildungsjahr 2015/2016 ein Ausbildungsbeitrag von 9'006 Franken zuzusprechen, wovon ihr 2'661 Franken bereits ausbezahlt worden sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen. 3 Verfahrens- und Parteikosten sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das pro- zessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die AAB hat mit ihrer neuen Verfügung vom 19. August 2016 den Begehren der Beschwer- deführerin teilweise entsprochen und sie dringt in den noch strittigen Punkten mit ihren Rügen überwiegend durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich ausnahms- weise, sie als vollständig obsiegende Partei zu betrachten, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin damit deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese werden gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostener- satzes (Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) sowie auf Grund der eingereichten Honorarnote festgelegt. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar 400 bis 11'800 Fran- ken. Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Parteikostenersatz von 2'030.85 Franken (1’825 Franken Honorar zu- züglich 55.40 Franken Auslagen und 150.45 Franken Mehrwertsteuer). Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegen- standslos und es ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Seite 15 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 19. August 2016 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für das Ausbildungsjahr 2015/2016 ein Ausbildungsbeitrag von 9'006 Franken zugesprochen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt vom Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenbeitrag von 2'030.85 Franken zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - Rechtsanwalt (Einschreiben) - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begrün- det beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Spei- chergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Seite 16 von 16