2. Der Antrag vom 12. Juli 2017 (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde), falls keine Weiterbeschäftigung erfolge, habe die Universität hinsichtlich der finanziellen Ansprüche eine Verfügung zu erlassen, wird zur Bearbeitung an die Universität weitergeleitet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Rechtsanwalt (Einschreiben) - Universität Bern, Universitätsleitung, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern (Einschreiben) - Beschwerde vom 12. Juli 2016 (Kopie) und mitzuteilen: - Amt für Hochschulen (zur Kenntnisnahme)