nisses in Kraft getreten ist, ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da allfällige Änderungsansprüche bereits verwirkt waren, war die Universität auch nicht verpflichtet, eine Verfügung über die Befristung, die Dauer der Befristung und damit auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses zu verfügen. Auch in dieser Hinsicht liegt keine Rechtsverweigerung vor. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3 Verfahrens- und Parteikosten