der Befristung und dessen Dauer einverstanden ist (vgl. BVR 2011 S. 564 E. 4.3 und 4.4; vgl. auch BVR 2008 S. 529 E. 7.1.2). Damit hat der Beschwerdeführer allfällige Änderungsansprüche in Bezug auf die Befristung und die Dauer der Befristung verwirkt. Da Art. 51a Abs. 5 UniV erst am 1. August 2017 und somit nach Ende des befristeten Arbeitsverhält- Seite 9 von 11 Erziehungsdirektion des Kantons Bern