Nach Treu und Glauben kann eine Person aber nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn sie Unregelmässigkeiten tatsächlich festgestellt hat o- der, je nach den Umständen, bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen können. Eine allzu grosse Strenge ist allerdings nicht angezeigt, und der Ausschluss des Rechtswegs ist den Fällen von besonders klaren und offensichtlichen Unregelmässigkeiten vorzubehalten (BVR 2011 S. 564 E. 4.2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 I 241 E. 4.3 [= Pra 2005 Nr. 59 S. 456]).