Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ein Zeugnis ausgestellt hat, kann sie oder er folglich davon ausgehen, dass Einwendungen gegen den Wortlaut des Zeugnisses alsbald geltend gemacht werden. Treuwidrig ist das Berufen auf den Berichtigungsanspruch dann, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat und sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aufgrund dieses Verhaltens darauf hat verlassen dürfen, dass das Recht auch in Zukunft nicht geltend gemacht wird.