55 zu Art. 5 BV). Gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann überdies ein verspätetes Vorbringen verstossen mit der Folge, dass die Geltendmachung des Anspruchs verwirkt ist. Mit Bezug auf die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ein Zeugnis ausgestellt hat, kann sie oder er folglich davon ausgehen, dass Einwendungen gegen den Wortlaut des Zeugnisses alsbald geltend gemacht werden.