In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zu berücksichtigen, der auch Private im Verkehr mit staatlichen Behörden verpflichtet (Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar zu Art. 5 BV, Rz. 53). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten der Privaten gegenüber staatlichen Behörden. Dies äussert sich darin, dass widersprüchliches Verhalten Privater gegenüber den Behörden keinen Rechtsschutz geniesst (Schindler, Rz. 55 zu Art. 5 BV).