Zunächst ist festzuhalten, dass Kettenarbeitsverträge an der Universität grundsätzlich zulässig sind, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für einen zeitlich begrenzten For- schungs- oder Dienstleistungsauftrag angestellt wird oder die Finanzierung einer bestimmten Stelle nur während einer kurzen Frist gesichert ist (BVR 2008 S. 529 E. 6.2). Art. 51a UniV regelt die Zulässigkeit der Aneinanderreihung von Arbeitsverträgen und deren Folgen.