Weiter macht der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen über Kettenarbeitsverträge sinngemäss geltend, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 2. November 2017 nicht rechtmässig gewesen sei. Deshalb ist weiter zu prüfen, ob die Universität die Streitigkeit über die Befristung auf Grund von Art. 107 Abs. 1 PG hätte verfügen müssen.