Verzichtet eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber auf eine weitere Beschäftigung über die Befristung hinaus, wird dies der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer in einer blossen Mitteilung mitgeteilt. Daraus ist zu schliessen, dass die Beendigung des befristeten Seite 8 von 11 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Arbeitsverhältnisses vom 2. November 2017 durch die Universität nicht hat verfügt werden müssen. Diese Rechtslage kann insbesondere nicht durch ein auf Art. 107 Abs. 1 PG gestütztes Gesuch unterlaufen werden. In dieser Hinsicht liegt keine Rechtsverweigerung vor.