Nach Art. 27 PG endet das befristete Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf der festgelegten Dauer. Daraus ist zu schliessen, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis mit seinem Zeitablauf endet, mithin ohne Beendigungsverfügung (BVR 2007 S. 538 E. 3.1). Die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf ist somit nicht verfügungsfähig. Verzichtet eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber auf eine weitere Beschäftigung über die Befristung hinaus, wird dies der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer in einer blossen Mitteilung mitgeteilt.