Weiter ist in Bezug auf Art. 107 Abs. 1 PG zu beachten, dass sich nach den zum allgemeinen Verfügungsbegriff entwickelten Kriterien bestimmt, ob ein personalrechtlicher Streit überhaupt verfügungsfähig ist (vgl. BVR 2011 S. 564 E. 2.2, 2009 S. 458 E. 3.2). Somit erstreckt sich Art. 107 Abs. 1 PG (beispielsweise) nicht auf Streitigkeiten (über so genannte Realakte in Form) von Dienstanweisungen, die Vorgesetzte im Rahmen ihrer Führungskompetenzen mündlich oder schriftlich erteilt haben.