Argumentation der Universität, dass aus dem beendeten Arbeitsverhältnis keine Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis entstehen können, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer seine Ansprüche bereits am 15. Mai 2017 und somit noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt (so genannte nachwirkende Fürsorgepflicht) und daraus eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis entstehen kann (BVR 2011 S. 564 E. 4.2.2).