Zunächst ist die vorliegende Situation abzugrenzen von der Nichtberücksichtigung im Anstellungsverfahren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat im Urteil 100.2016.163 vom 8. August 2017 (welches im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist) festgehalten, dass die Nichtberücksichtigung im Anstellungsverfahren keine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bilde. Vorliegen geht es jedoch nicht darum, ob mit dem Beschwerdeführer auf Grund eines Bewerbungsverfahrens ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden müsste. Vielmehr leitet der Beschwerdeführer aus dem befristeten Arbeitsverhältnis vom 2. November 2017 Ansprüche ab, die umstritten sind. Die