Es ist unbestritten, dass die Universität dem Beschwerdeführer am 2. November 2016 bestätigte, dass sein Arbeitsverhältnis verlängert werde (Beilage zur Eingabe der Universität vom 31. Januar 2018). Dabei wurde die Dauer der Verlängerung mit 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 angegeben. Somit wusste der Beschwerdeführer spätestens ab dem 2. November 2016, dass sein Arbeitsverhältnis weiterhin befristet war und bis am 30. Juni 2017 dauern würde.