Seite 7 von 11 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2.4 Würdigung Vorliegend ist auf Grund von Art. 18 Abs. 1 UniG auch Art. 107 Abs. 1 PG anwendbar. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Unter Vorbehalt anders lautender Vorschriften dieses Gesetzes oder besonderer Gesetze erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt. Es ist zu prüfen, ob die Universität auf Grund dieser Bestimmung die Beendigung des befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses hätte verfügen müssen.