Die Universität hält fest, dass Kettenarbeitsverträge zulässig seien, wenn ein sachlicher Grund für das Aneinanderreihen von mehreren befristeten Verträgen bestehe. Vorliegend sei der sachliche Grund in der Drittmittelfinanzierung für spezifische Forschungsprojekte zu sehen. Weiter könnten nach der Universitätsverordnung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Lehre und Forschung über eine Dauer von fünf Jahren hinaus befristet angestellt werden. Da der Beschwerdeführer in Lehre und Forschung tätig sei und sachliche Gründe für die Befristung des Arbeitsverhältnisses gegeben seien, sei die befristete Anstellung vorliegend unproblematisch.