Der Beschwerdeführer habe nicht mit einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2017 hinaus rechnen können. Daher liege auch keine Verletzung von Treu und Glauben vor. Das von der Universität kommunizierte Vorgehen, wonach mit Mitarbeitenden über 50 Jahren Karrieregespräche geführt werden und ab 55 Jahren unbefristete Anstellungen angestrebt werden, entspreche einer Handlungsabsicht der Universität. Daraus lasse sich kein Anspruch auf eine unbefristete Anstellung ab 55 Jahren ableiten.