Wie die Erziehungsdirektion und das Verwaltungsgericht in früheren Fällen festgehalten hätten, verpflichte Art. 107 PG den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin nur bei Streitigkeiten im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Erlass einer Verfügung. Weder das Auslaufen des Arbeitsverhältnisses noch die geltend gemachte Weiterbeschäftigung könnten Verfügungsmaterie sein. Es handle sich eben gerade nicht um Streitigkeiten aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Bestimmung sei diesbezüglich nicht in einem weiten Sinn zu verstehen.