Die Universität legt dar, dass die Untätigkeit einer Behörde nur zum Vorwurf gemacht werden könne, wenn eine Handlungspflicht bestehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil habe die Behörde keinen Ermessensspielraum, um in einem Bereich zu verfügen, in dem keine Verfügungsmaterie vorliege. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2017 sei darauf zurückzuführen, dass die Drittmittel nur bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt waren. Gemäss der Personalgesetzgebung ende das befristete Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit dem Ablauf der festgelegten Dauer. Es bedürfe in einem solchen Fall deshalb keiner Beendigungsverfügung.