Verwaltungsgerichts seien vorliegend irrelevant, weil dort die Rechtsbegehren ausserhalb eines entsprechenden Anstellungsverhältnisses und ohne jeden Rechtsanspruch erfolgt seien. Der Beschwerdeführer hingegen habe aufgrund seines Anstellungsverhältnisses und während dessen Bestehen Leistungs- bzw. Gestaltungsansprüche geltend gemacht. Er habe somit unmittelbare, persönliche und schutzwürdige Interessen am Erlass der verlangten Verfügung. 2.3 Stellungnahme der Universität