In den Bemerkungen vom 18. Oktober 2017 ergänzt der Beschwerdeführer, dass die Ausnahmen vom Anspruch auf eine Verfügung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vorliegend nicht erfüllt seien. Zudem könne das Rechtsschutzinteresse nur durch Erlass einer Verfügung gewährleistet werden. Die von der Universität Bern angeführten Entscheide des Seite 6 von 11 Erziehungsdirektion des Kantons Bern