Das Verbot der Rechtsweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045). Sie ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1045 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Als formelle Rechtsverweigerung gilt ebenfalls die Nichtbeurteilung einzelner Begehren (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 64 zu Art. 49). 2.2 Argumente des Beschwerdeführers