Der Beschwerdeführer hat ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt und so am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist durch die Mitteilung der Universität vom 4. Juli 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage der Verfügungspflicht (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Er ist rechtmässig durch seinen Rechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG). 1.5 Frist, Form und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2 Materielles