Selbst wenn diese befangen gewesen wäre, kann daraus nicht auf die Befangenheit des Erziehungsdirektors geschlossen werden. Die Direktion ist zudem nicht durch die fachliche Beratung oder schriftliche Auskunft eines Amtes gebunden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 16 zu Art. 9). Seite 5 von 11 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 1.4 Beschwerdebefugnis