ERZ wird zudem ersichtlich, dass das Generalsekretariat organisatorisch von den Ämtern der Erziehungsdirektion unabhängig ist. Weder die OrV ERZ noch eine andere Rechtsgrundlage würden es der Vorsteherin der Abteilung Universität erlauben, Einfluss auf die Entscheidungsfindung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu nehmen. Somit wäre eine mögliche Befangenheit der Vorsteherin der Abteilung Universität für das vorliegende Verfahren ohne jeden Einfluss. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die Vorsteherin der Abteilung Universität tatsächlich befangen war. Selbst wenn diese befangen gewesen wäre, kann daraus nicht auf die Befangenheit des Erziehungsdirektors geschlossen werden.