In Bezug auf eine mögliche Befangenheit der Vorsteherin der Abteilung Universität der Erziehungsdirektion ist Folgendes zu bemerken. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. i der Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion (OrV ERZ; BSG 152.221.181) instruiert das Generalsekretariat die Beschwerdeverfahren zuhanden des Regierungsrates und der Direktion. Aus Art. 2 OrV ERZ wird zudem ersichtlich, dass das Generalsekretariat organisatorisch von den Ämtern der Erziehungsdirektion unabhängig ist.