Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit bzw. Misstrauen (im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG) kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn sich ein Behördemitglied wegen organisatorischer oder funktioneller Gegebenheiten schon früher, in anderem Zusammenhang, mit einer Sache befasst hat (so genannte Vorbefassung). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet die Vorbefassung keine Ausstandspflicht, wenn das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen offen erscheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 16 zu Art. 9 mit Hinweisen).